Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl aktueller Urteil die Rechte Versicherungsnehmer gestärkt. So wurden zahlreiche Klauseln in Lebensversicherungsverträgen für unwirksam erklärt. Nach einer vielbeachteten jüngeren können Altkunden, die zwischen 1994 und 2007 eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, ihren Vertrag widerrufen und bereits geleistete Prämienzahlungen zurückverlangen, sofern sie nachweisen können, dass sie nicht oder nicht ausreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind.
Die Regelung im früheren Versicherungsvertragsgesetz (vgl. § 5a VVG a.F.), wonach ein Widerspruch in diesem Fall auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie beschränkt war, wurde für europarechtswidrig erklärt.
Auch wenn die Voraussetzungen eines Widerspruchs nicht vorliegen, empfehlen wir bei einer Kündigung des Vertrages, den vom Versicherer geschuldeten sog. Rückkaufswert der Höhe nach überprüfen zu lassen. Erfahrungsgemäß setzten die Versicherer die Vorgaben der neueren Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufwertes nicht immer zutreffend um.
Gerne prüfen wir für Sie,
- ob die Rückkaufwerte richtig berechnet wurde
- ob Ihnen ein Widerspruchrecht zusteht