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Die österreichische Unternehmensgruppe, die unter anderem Kühlkörper für HighTec-Anwendungen in ganz Europa herstellt, hatte die Zusammenarbeit mit dem deutschen Vertriebspartner aufgekündigt und sich geweigert, Überhangprovisionen und  Ausgleichansprüche in angemessener Höhe zu bezahlen. 

Flagge Österreich
Die Unternehmensgruppe berief sich auf abweichende gesetzliche Regelungen im österreichischen Handelsvertreterrecht und auf Vertragsklauseln, die einen vollständigen Ausschluss von Überhangprovisionen regelten.
Mit hohem Verhandlungsaufwand gelang es den Wirtschaftsanwälten von LEGASUS, das Unternehmen von dem Unwirksamkeitsrisiko seiner Vertragsklauseln zu und einer rechtskonformen Berechnung des Ausgleichsanspruchs überzeugen.
„Die handelsvertreter-freundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch Gewicht in Österreich, das hat uns bei unseren Verhandlungen geholfen“, so Dr. Martin Schlaich, einer der involvierten Wirtschaftsanwälte bei LEGASUS. „Wir freuen uns sehr, dass wir die richtigen rechtlichen Hebel gefunden und so für unseren Mandanten ein derart positives Ergebnis erzielen konnten, ohne den langen Weg eines Gerichtsverfahren in Österreich gehen zu müssen“, so Dr. Schlaich weiter.
Die Kanzlei LEGASUS, Heilbronn, berät Unternehmen regelmäßig bei der optimalen Gestaltung von Vertriebsverträgen (Handelsvertreter und Vertragshändler) sowie bei Streitigkeiten im Bereich des nationalen und internationalen Vertriebsrechts.

Ansprechpartner: Dr. Martin Schlaich