Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei der Berechnung von Nachtarbeit muss der Mindestlohn zu Grunde gelegt werden.
Neben der Berechnung des Nachtzuschlags entschieden die Arbeitsrichter, dass auch Urlaubsgeld auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes zu berechnen sei.
Vorangegangen war dem Urteil die Klage einer Monteurin. Ihr Arbeitgeber hatte ihr nach der Einführung des Mindestlohngesetzes zwar eine Zulage bezahlt, die Vergütung an den Feiertagen, einen Urlaubstag sowie den Nachtzuschlag berechnete er jedoch weiter nach der niedrigen vertraglichen Stundenvergütung, die unterhalb des Mindestlohnes lag. Dies beurteilt das BAG für unzulässig.
Quelle: BAG, Urteil vom 20. September 2017, 10 AZR 171/16;
Vorinstanz: Sächsisches LAG, Urteil vom 27. Januar 2016, Az: 2 Sa 375/15
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Quelle: Urteil des BGH vom 04.04.2017, II ZR 77/16