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In den letzten Jahren wurden die Rechte der Versicherungsnehmer im Bereich der Lebensversicherung durch die Rechtsprechung immer mehr gestärkt. Nachdem der EuGH bereits am 19.12.2013 entschieden (Az. C-209/12) hat, dass deutsche Versicherungsnehmer ihr Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. nicht durch reinen Zeitablauf verlieren können, steht fest, dass ein sog. „ewiges Widerspruchsrecht“ besteht.

Damit können Versicherungsnehmer, die nicht oder nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden, auch noch Jahre später den Widerspruch erklären. Dies gilt für alle Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus für die deutschen Versicherungsnehmer ergeben, hatte nunmehr der BGH zu beurteilen.

Entscheidung des BGH vom 07.05.2014

Der BGH hat entschieden, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts zwar grundsätzlich dazu führt, dass die Prämien rechtsgrundlos geleistet wurden und ein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht. Der Anspruch umfasst der Höhe nach jedoch nicht uneingeschränkt alle eingezahlten Prämien. Vielmehr muss laut BGH zwischen den Beteiligten ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung hergestellt werden. Der BGH sieht daher in dem erlangten Versicherungsschutz während der Prämienzahlungen einen Vermögensvorteil, dessen Wert zu berücksichtigen ist. Dieser Wert kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden. Bei Lebensversicherungen kann laut BGH dem Risikoanteil Bedeutung zu kommen.
Wie der genannte Vermögensvorteil konkret zu ermitteln sein wird, ist jedoch weiterhin abzuwarten. Insoweit hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Az. 7 U 147/10) zurückverwiesen. Dieses wird hierzu nunmehr Feststellungen zu treffen haben.

Weitere Neuerung

Anders als bisher dürfte ein Widerspruch selbst dann noch möglich sein, wenn vorher gekündigt wurde. Auch dies ist neu! Es empfiehlt sich daher auch bereits gekündigte Lebensversicherungsverträge rechtlich überprüfen zu lassen. Ergibt die Überprüfung, dass der Kunde anstelle der Kündigung auch den Widerspruch hätte erklären können, kann es zu einer Nachzahlung auf die bereits ausbezahlten Rückkaufswerte kommen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lassen sich die aktuellen Neuerungen aus den Entscheidungen des EuGH und BGH wie folgt festhalten:

- § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist europarechtswidrig

- betroffen hiervon sind alle Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung, welche zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden

- bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Belehrung besteht ein sog. „ewiges Widerspruchsrecht“

- der Widerspruch ist auch noch nach erfolgter Kündigung möglich

- bei der Berechnung der Schadenshöhe ist der verlangte Versicherungsschutz als Vermögensvorteil anzurechnen

 

Da der Rückzahlungsanspruch nach erfolgtem Widerspruch weiterhin höher ausfallen kann als der Rückkaufswert, empfiehlt es sich in jedem Fall die Möglichkeit des Widerspruchsrechts überprüfen zu lassen.