Der Bundesgerichtshof hat am 14.06.2016, Az. II ZB 10/15 entschieden, dass das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten sich nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.
Vielmehr umfasst das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen.
Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Die Antragstellerin war an mehreren Kommanditgesellschaften beteiligt, deren Zweck die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen war. Persönlich haftende Gesellschafterin war jeweils dieselbe GmbH, die auch in weiteren Gesellschaften mit derselben Zwecksetzung als persönliche haftende Gesellschafterin die Geschäfte führte. Während in anderen Gesellschaften der Zweck bereits umgesetzt worden war, war dies bei den Gesellschaften, an denen die Antragstellerin beteiligt war, bislang nicht geschehen. Sie begehrte deshalb von der Komplementär-GmbH Informationen zu den Gründen der nicht erfolgten Umsetzung des Gesellschaftszwecks.
Dr. Martin Schlaich weist daraufhin, dass dieses außerordentliche Auskunftsrecht nur bei einem wichtigen Grund besteht. Immer dann, wenn ein besonderes Ereignis oder ein besonderes Abweichen von dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorliegt, dass die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Einsichtsrechte zum Schutz der Rechts- und Vermögensposition des Kommanditisten nicht mehr ausreichen, muss der Kommanditist sich auch von den entsprechenden Geschäftsführungsmaßnahmen ein Bild machen können.
Dieser Auskunftsanspruch ist auch nur zweckbezogen. Danach besteht der außerordentliche Auskunftsanspruch nur in dem Umfang, wie es für die Erreichung des Zwecks aufgrund des wichtigen Grundes erforderlich ist.
Das außerordentliche Auskunftsrecht führt dagegen nicht zu einer unbeschränkten und allgemeinen Rechenschaftspflicht. Der Kommanditist, der das erweiterte außerordentliche Auskunftsrecht geltend machen möchte, ist zur Darlegung und zum Beweis verpflichtet. Er muss zunächst konkret benennen, welche Informationen und Unterlagen er zur berechtigten Ausübung seiner Gesellschafterrechte bedarf. Darüber hinaus muss er den wichtigen Grund sowie konkrete Umstände für die Erforderlichkeit und die Bedeutung der begehrten Informationen vortragen.
Das Beraterteam ausgewiesener Spezialisten im Handels- und Gesellschaftsrecht der Wirtschaftskanzlei LEGASUS berät sie gerne, ob Ihnen ein solches außerordentliches Auskunftsrecht zu steht und wie Sie dieses geltend machen können – oder aber, wie Sie als Geschäftsführer ein solches Auskunftsverlangen abwehren können.