In den letzten Jahren wurden die Rechte der Versicherungsnehmer im Bereich der Lebensversicherung durch die Rechtsprechung immer mehr gestärkt. Nachdem der EuGH bereits am 19.12.2013 entschieden (Az. C-209/12) hat, dass deutsche Versicherungsnehmer ihr Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. nicht durch reinen Zeitablauf verlieren können, steht fest, dass ein sog. „ewiges Widerspruchsrecht“ besteht.
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